Erwägungsgrund 6 32025R0390
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen bestimmte Arten von Organisationen, die Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten verdächtige Transaktionen melden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union in die Liste der Vortaten in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Infolge dieser Hinzufügung müssen Verpflichtete gemäß Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/849 ab Mai 2025 den zentralen Meldestellen alle verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit mutmaßlichen kriminellen Tätigkeiten bei einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union melden. Darüber hinaus sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Einrichtungen oder Organisationen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.