Erwägungsgrund 13 32025R0390
Es ist angemessen, vorzuschreiben, dass Wirtschaftsbeteiligte der Union sich nach besten Kräften bemühen, zu gewährleisten, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 untergraben werden. Dies sind Tätigkeiten, die Auswirkungen haben, die mit diesen restriktiven Maßnahmen verhindert werden sollen, wie beispielsweise, dass einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.