Erwägungsgrund 12 32025R0390
Ein solcher Einfluss kann sich aus dem Eigentum an der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder der Kontrolle über die juristische Person, Organisation oder Einrichtung ergeben. Eigentum bedeutet, dass Anteile zu mindestens 50 % an der Organisation gehalten werden, oder dass eine Mehrheitsbeteiligung daran vorliegt. Zu den Elementen, die auf eine Kontrolle hindeuten, gehören das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen; das Recht, die Vermögenswerte der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ganz oder teilweise zu nutzen; die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses oder die Berechtigung zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung.