Erwägungsgrund 5 32025R0390
Soweit dies zur Bekämpfung der Umgehung von Verboten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erforderlich ist, sollte die Kommission in der Lage sein, Informationen über den Handel und Transaktionen mit Drittländern und über Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern mit den zuständigen Behörden von in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Partnerländern, die ähnliche restriktive Maßnahmen anwenden, auszutauschen.