Erwägungsgrund 22 32019R0517
Die Durchführung dieser Verordnung sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten erfolgen. Das Register sollte die einschlägigen Datenschutzvorschriften, Grundsätze und Leitlinien der Union befolgen und insbesondere die einschlägigen Sicherheitsanforderungen sowie die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten einhalten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ein festes Merkmal aller entwickelten und gepflegten Datenverarbeitungssysteme und Datenbanken sein.