Erwägungsgrund 37 32026R1184
Die Infrastrukturbetreiber sollten sich — insbesondere bei der Digitalisierung — mit den Arbeiten des nach der Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates gegründeten Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen durch die Lenkungsgruppe der Systemsäule und die Einsatzgruppe, die in Artikel 96 bzw. Artikel 97 jener Verordnung genannt werden, abstimmen.