Erwägungsgrund 25 32026R1184
Der europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement, der europäische Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements und der europäische Rahmen für die Leistungsüberprüfung, die alle vom ENIM ausgearbeitet werden, sollten Leitlinien mit gemeinsamen Instrumenten, Methoden und Verfahrensregelungen vorgeben, die den Infrastrukturbetreibern eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung im gesamten einheitlichen europäischen Eisenbahnraum ermöglichen, und zwar in Bezug auf das Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität, die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs, das Management von Verkehrsstörungen und Krisensituationen sowie die Leistungsüberprüfung. Auch wenn diese Rahmen und die darin enthaltenen Elemente nicht bindend sein sollten und die Infrastrukturbetreiber die Verantwortung für ihre betrieblichen Entscheidungen behalten sollten, wird von den Infrastrukturbetreibern dennoch erwartet, dass sie sich an die Rahmen halten, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine Abweichung von ihnen. In solchen Fällen sollten die Infrastrukturbetreiber nach dem Grundsatz „Befolgen oder Begründen“ handeln und etwaige Abweichungen von diesen Rahmen begründen. Dieses Vorgehen ermöglicht es, ein Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Koordinierung und der Anwendung einheitlicher Konzepte im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum einerseits und der Notwendigkeit der Anpassung der Verfahren und Methoden an die besonderen Gegebenheiten in bestimmten geografischen Gebieten andererseits herzustellen. Wenn das ENIM keine Einigung über die gemeinsamen Instrumente, Methoden und Verfahrensregelungen erzielt und daher nicht zur Ausarbeitung der europäischen Rahmen in der Lage ist oder wenn diese Rahmen im Falle einer solchen Einigung nicht geeignet sind, um ihre angestrebten Ziele zu erreichen, oder wenn es erhebliche Abweichungen von der Anwendung dieser Rahmen gibt, die die einheitliche Durchführung dieser Verordnung untergraben, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen verbindliche Bestimmungen für die gemeinsamen Instrumente, Methoden und Verfahrensregelungen festgelegt werden, die für die einheitliche Umsetzung dieser europäischen Rahmen oder ihrer Bestandteile erforderlich sind.