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Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 ermöglicht den Mitgliedstaaten ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme flexibel einzurichten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme anzupassen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehene zusätzliche Flexibilität in Bezug auf Zeitpunkt und Umfang der Vorschüsse eine rechtzeitige und wirksame Unterstützung der Landwirte ermöglicht. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Überprüfungen sie abschließen müssen, bevor sie die Vorschusszahlungen zur Deckung dringenden Liquiditätsbedarfs leisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit berücksichtigen, dass sie rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse wiedereinziehen und die finanziellen Interessen der Union schützen können, bevor die Abschlusszahlung geleistet wird. Zum Zeitpunkt der Abschlusszahlungen sollte der Mitgliedstaat das Risiko von Verstößen bewerten und dabei Optionen wie Kontrollen der Förderfähigkeit und Prüfungen auf mögliche Verstöße sowie die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nutzen. Wenn ein effizientes Verwaltungs- und Kontrollsystem besteht, auch für das Forderungsmanagement, ist es unwahrscheinlich, dass gravierende Mängel auftreten.