Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 haben die Mitgliedstaaten die Flexibilität, ihre Zuweisungen für Direktzahlungen anzupassen, indem sie für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 Mittel auf ihre bzw. aus ihren ELER-Zuweisungen übertragen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die ihren GAP-Strategieplänen jeweils zugrunde liegenden nationalen Strategien weiterhin erfolgreich umsetzen können, einschließlich der Strategien zur Bewältigung unerwarteter Krisen wie der Auswirkungen der hohen Düngemittelpreise, sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, die Zuweisungen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2027 bis zu einer bestimmten, auf der Grundlage der für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 geltenden Übertragungsgrenzen festgesetzten Obergrenze anzupassen sowie ihre GAP-Strategiepläne entsprechend zu ändern. Es ist daher angezeigt, diese Möglichkeit vorzusehen, indem eine neue Bestimmung in Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und ein entsprechender neuer Anhang, in welchem die Höchstbeträge für die Erhöhung bzw. die Höchstbeträge für die Kürzung je Mitgliedstaat festgelegt sind, einzuführen. Außerdem ist es erforderlich, Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um die Kommission zum Erlass eines delegierten Rechtsakt zur Änderung der in den Anhängen V und IX der genannten Verordnung festgelegten Zuweisungen an die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, um den Anpassungen der Zuweisungen für Direktzahlungen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist es erforderlich, Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um die Anpassungen in die zusammenfassende Tabelle des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung aufzunehmen, und Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu ändern, um die Anpassungen in die Liste der strategischen Änderungen der GAP-Strategiepläne aufzunehmen. Zudem ist es erforderlich, Artikel 119 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend zu ändern, um festzulegen, dass der Antrag auf strategische Änderung, der sich aus den Anpassungen ergibt, nicht auf die maximalen Anträge auf strategische Änderungen pro Jahr angerechnet wird. Ferner ist es erforderlich, Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um diejenigen Anpassungen in die Liste der Änderungen bestimmter Bestimmungen aufzunehmen, bei denen der Zeitraum des Erlasses des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 87 Absatz 2 der genannten Verordnung nicht auf die Frist, die der Kommission für ein Tätigwerden gemäß Artikel 121 Absatz 1 der genannten Verordnung gesetzt wurde, angerechnet wird.