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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die durch die jüngste Krise des Nahen Ostens verursachten Schwachstellen des Lebensmittelsystems der Union rasch zu beheben und Landwirte mit Liquiditätsproblemen zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Verbindungen zwischen dieser Verordnung und anderen GAP-Instrumenten und der Art und Weise, in der diese Verordnung untrennbar mit der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Union verknüpft ist, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.