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Da es dringend notwendig ist, den Landwirten zu ermöglichen, rechtzeitig Investitionsentscheidungen zu treffen und damit das Risiko eines Rückgangs der Nahrungsmittelerzeugung zu minimieren, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.