Erwägungsgrund 26 32019R1020
Die Marktüberwachungsbehörden könnten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, durchführen, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, das Bewusstsein zu schärfen und Orientierung bei den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie bei bestimmten Produktkategorien wie etwa online zum Verkauf angebotener Produkte zu bieten.