Erwägungsgrund 10 32024R2747
Um sicherzustellen, dass der in dieser Verordnung festgelegte Rahmen für Maßnahmen seine volle Wirkung im Rahmen des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt entfalten kann, sollte die Kommission ermächtigt werden, detaillierte Vorkehrungen für die Krisenvorsorge, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation festzulegen. In diesen detaillierten Vorkehrungen in Form eines Eventualfallrahmens sollten die spezifischen technischen und operativen Aspekte der Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten darin Vorkehrungen für die operative Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Krisenkommunikation festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein spezielles Verzeichnis aller zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten erstellt werden, die an der Umsetzung des durch diese Verordnung festgelegten Rahmens beteiligt sind. In diesem Verzeichnis sollten insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten angegeben werden, die den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten im Wachsamkeits- und im Notfallmodus im Einklang mit dem nationalen Recht übertragen wurden. Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten auch den sicheren Austausch von Informationen betreffend die Konsultation der Wirtschaftsteilnehmer und der Sozialpartner in Bezug auf ihre jeweiligen Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Reaktion auf die Auswirkungen einer potenziellen Krise umfassen.