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Im Falle der Schaffung des Amtes eines stellvertretenden Exekutivdirektors unterstützt der stellvertretende Exekutivdirektor den Exekutivdirektor bei der Verwaltung der EU-Zollbehörde und bei der Wahrnehmung der in Artikel 242 genannten Aufgaben. Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert bzw. ist dessen Stelle nicht besetzt, so nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor dessen Aufgaben wahr.
Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Der stellvertretende Exekutivdirektor vertritt den Exekutivdirektor außerdem…
gemäß Artikel 241 den Exekutivdirektor und – falls eine solche Stelle geschaffen wird – den stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen und gegebenenfalls…
Der Exekutivdirektor wird bei der Verwaltung der Agentur und der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 47 Absatz 5 von einem stellvertretenden Exekutivdirektor…
kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der…
Der Verwaltungsrat kann beschließen, zur Unterstützung des Exekutivdirektors das Amt eines stellvertretenden Exekutivdirektors zu schaffen. Wird das Amt eines…
Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EU-Zollbehörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.