Erwägungsgrund 26 32018R1726
Um die Arbeitsabläufe bei der Agentur wirksam überwachen zu können, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen unter anderem für die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur, für den Erlass der für die Agentur geltenden Finanzregelung und für die Festlegung der Verfahren ausgestattet werden, mit denen der Exekutivdirektor Beschlüsse im Zusammenhang mit den operativen Aufgaben der Agentur fasst. Der Verwaltungsrat sollte diese Aufgaben effizient und in transparenter Weise erfüllen. Im Anschluss an die Durchführung eines angemessenen Auswahlverfahrens durch die Kommission und an eine Anhörung der vorgeschlagenen Bewerber im zuständigen Ausschuss oder in den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments sollte der Verwaltungsrat außerdem einen Exekutivdirektor ernennen.