Erwägungsgrund 31 32019L0882
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bedeuten, dass der Zugang zu audiovisuellen Inhalten barrierefrei sein muss und dass Mechanismen vorhanden sind, die es Nutzern mit Behinderungen ermöglichen, ihre assistiven Technologien zu nutzen. Zu den Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, könnten Websites, Online-Anwendungen, auf Set-top-Boxen basierende Anwendungen, herunterladbare Anwendungen, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen und entsprechende Media-Player sowie auf einer Internetverbindung basierende Fernsehdienste gehören. Die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste wird durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, mit Ausnahme der Barrierefreiheit von elektronischen Programmführern (EPG), die von der Definition von unter diese Richtlinie fallenden Diensten, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, umfasst werden.