Erwägungsgrund 4 32022R2399
Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1947 an, mit dem im Namen der Union das Übereinkommen über Handelserleichterungen geschlossen wurde, das am 22. Februar 2017 in Kraft trat. Dieses Abkommen stellt die umfangreichsten Anstrengungen dar, die unter dem Dach der Welthandelsorganisation unternommen wurden, um den Handel zu erleichtern und Zollreformen durchzuführen. Es enthält Bestimmungen, mit denen die Warenabfertigung und die wirksame Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Regulierungsbehörden in Fragen der Handelserleichterung und der Einhaltung der Zollvorschriften erheblich verbessert werden sollen. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens bemühen sich die Mitglieder, eine einzige Anlaufstelle einzurichten oder beizubehalten, die es dem Handel ermöglicht, den beteiligten Behörden oder Stellen Unterlagen und/oder Daten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen. Sofern dies als zweckmäßig erachtet wird und sofern dies in anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, sollten die Mitgliedstaaten dem Handel auch die Möglichkeit geben können, Unterlagen und/oder Daten in Bezug auf Waren in vorübergehender Verwahrung über diese einzige Eingangsstelle vorzulegen.