Verordnung (EU) 2026/250 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213 (Text von Bedeutung für den EWR)
Mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 soll sichergestellt werden, dass zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 der genannten Verordnung eine geeignete Analysemethode angewandt wird. Da das Vorhandensein von „BPA-Rückständen“ gemäß Artikel 4 verboten ist, sollte in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ebenfalls auf „BPA-Rückstände“ Bezug genommen werden.
Erwägungsgrund 5 32026R0250
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