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Gemäß dem aktuellen Wortlaut von Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 müssen in der Konformitätserklärung sowohl halbfertige Lebensmittelkontaktmaterialien als auch fertige Lebensmittelkontaktgegenstände bezeichnet werden, was die Unternehmer vor Vertraulichkeitsprobleme stellen kann. Wie in Erwägungsgrund 14 der genannten Verordnung dargelegt, wird damit jedoch bezweckt, dass die Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände von einem Unternehmen gegenüber dem nächsten bezeichnet werden müssen. Daher sollte der Wortlaut dahin gehend berichtigt werden, dass vorgeschrieben wird, dass die Bezeichnung des halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterials oder des fertigen Lebensmittelkontaktgegenstands, für das bzw. den die Konformitätserklärung ausgestellt wird, anzugeben ist.