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Mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 wird eine Ausnahme vom Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung, bei der Herstellung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände BPA zu verwenden, sowie vom Verbot des Inverkehrbringens in der Union solcher Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, bezweckt. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 sollte in Artikel 3 Absatz 2 auch auf das Inverkehrbringen in der Union dieser Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände Bezug genommen werden.