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Mit Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 wird bezweckt, dass fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erstmals in Verkehr gebracht wurden, für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Verkehr bleiben dürfen, damit die Unternehmen diese Lebensmittelkontaktgegenstände wie in Erwägungsgrund 22 der genannten Verordnung dargelegt an die Verbraucher abgeben können. Da das Ablaufdatum der Übergangsfrist für Lebensmittelkontaktgegenstände in Absatz 1 nicht dem Ablaufdatum der Übergangsfrist für Lebensmittelkontaktgegenstände in Absatz 2 entspricht, gilt die Datumsangabe 20. Januar 2029 allein für Gegenstände, deren erstmaliges Inverkehrbringen gemäß Absatz 2 erfolgt. Daher sollte in Artikel 12 Absatz 3 für Lebensmittelkontaktgegenstände gemäß Absatz 1, die bis zum 20. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, zusätzlich das Datum 20. Juli 2027 festgesetzt werden.