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Wie in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung (EU) 2024/3190 erläutert, sollen mit Artikel 11 der genannten Verordnung Übergangsbestimmungen für das erstmalige Inverkehrbringen fertiger Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände vorgesehen werden. Da es in diesem Artikel 11 in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien jedoch fälschlicherweise nur „in Verkehr gebracht werden“ heißt, sollte eine Berichtigung vorgenommen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte auch Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) 2024/3190 berichtigt werden.