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Ein homogener Kreis von Berichtspflichtigen ist erforderlich, um eine konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellen zu können, die ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die als ein Wirtschaftsgebiet gelten, liefert. Aus diesem Grund hat die EZB eine Liste von MFI für statistische Zwecke erstellt und pflegt diese Liste; Grundlage ist eine gemeinsame Definition, in der festgelegt ist, dass MFI Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts umfassen. Es sollte daher klargestellt werden, dass ein Kreditinstitut im Sinne des Unionsrechts selbst in den Ausnahmefällen, in denen es im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene 2010 nicht dem Sektor „finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 12)“ zuzuordnen ist, zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören würde, von dem die Mitglieder des ESZB statistische Daten erheben dürfen. Die Erhebung dieser Daten ist erforderlich für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht für Kreditinstitute durch die EZB zu geldpolitischen Zwecken gemäß Artikel 19 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank. Werden andere der Aufsicht unterliegende Finanzinstitute oder Finanzunternehmen nicht dem Sektor „finanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet, so sollte das Recht der Mitglieder des ESZB, statistische Daten über sie zu erheben, nicht beeinträchtigt werden.