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Für die Zwecke der der EZB obliegenden Aufgaben der statistischen Datenerhebung ist die EZB verpflichtet, mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Um dieser engen Zusammenarbeit Rechnung zu tragen, sollte die EZB bei der Festlegung der Berichtspflichten für die Erhebung der statistischen Daten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlich sind, eine mögliche Verwendung dieser Daten für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute sowie eine mögliche Verwendung der Daten von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf welche die Mitglieder des ESZB zugreifen dürfen, in Betracht ziehen. Diese Pflicht ist notwendig, um die weitestgehende Verwendung von vorhandenen Daten zu ermöglichen und die Belastung für die Berichtspflichtigen so gering wie möglich zu halten.