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Die Grenzen und Bedingungen, in deren Rahmen die EZB befugt ist, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 oder den Verordnungen und Beschlüssen der EZB zur Auferlegung statistischer Berichtspflichten ergeben, Sanktionen gegen Berichtspflichtige zu verhängen, sollten geändert werden, damit die Sanktionen eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten. Darüber hinaus sollten die Höchstbeträge von Sanktionen, die von der EZB gegen einen Berichtspflichtigen bei Nichterfüllung der auferlegten statistischen Berichtspflichten verhängt werden können, weitgehend an die Höchstbeträge angeglichen werden, die bei der Nichterfüllung anderer von der EZB auferlegter nicht-statistischer Verpflichtungen verhängt werden können.