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Die Union hat erhebliche restriktive Maßnahmen im Seeverkehr gegen Russland verhängt, insbesondere in Bezug auf die als „Schattenflotte“ bekannte Flotte von Tankschiffen, die für irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken entsprechend der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Schifffahrtsorganisation eingesetzt werden. Um zu gewährleisten, dass Schiffe, die von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union verkauft werden, nicht der Schattenflotte beitreten oder diese unterstützen, sollten die Bedingungen für den Verkauf von Tankschiffen an Wirtschaftsteilnehmer in Drittländern verschärft werden, indem besondere Sorgfaltspflichten und eine verbindliche Klausel in Tankschiffsverkaufsvereinbarungen vorgesehen werden, wonach Tankschiffe nicht an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland weiterverkauft oder weitergegeben werden dürfen. Diese Sorgfaltspflicht sollte verhältnismäßig sein und eine Überprüfung aller an der Transaktion beteiligten Parteien umfassen. Im spezifischen Kontext des Verkaufs von Tankschiffen, bei dem ein Verkäufer der Union eine angemessene Sorgfaltsprüfung durchgeführt und die erforderlichen vertraglichen Verpflichtungen erhalten hat, sollte er nicht für einen späteren Verstoß des Käufers gegen diese Verpflichtungen haftbar gemacht werden, sofern der Verkäufer in gutem Glauben gehandelt hat und nicht über Informationen verfügte, die auf eine Absicht zur Umgehung der Maßnahmen hindeuten. Die Haftung für einen solchen Verstoß sollte bei der Vertragspartei des Drittstaats liegen, die das vertragliche Verbot nicht einhält.