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In dem Dossier wurde vorgeschlagen, auch Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Beschränkung auszunehmen, bei denen das Vorhandensein von Karzinogenen durch Rechtsvorschriften der Union geregelt ist, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG und die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte. Es wurde ferner vorgeschlagen, Artikel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, fallen, von der Anwendung auszunehmen, da 2,4-DNT bereits in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff geregelt sind.