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Unter Berücksichtigung des Dossiers und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber 2,4-DNT in Erzeugnissen ein unannehmbares Gesundheitsrisiko für die breite Öffentlichkeit und gewerbliche Verwender darstellt und dass dieses Risiko unionsweit angegangen werden muss. Daher ist es angezeigt, das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4-DNT in Erzeugnissen zu beschränken. Die Kommission folgt den Stellungnahmen des RAC und des SEAC in Bezug darauf, dass gewerbliche Verwender, die außerhalb von Industriestandorten tätig sind, unter die Beschränkung fallen müssen, um den festgestellten Risiken zu begegnen, und dass genauer definiert werden muss, welche Explosivstoffe vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden sollten. Angesichts der Tatsache, dass 2,4-DNT auch für Flugkörper, Gefechtsköpfe, Ausrüstung für Notsignale und für andere militärische Zwecke verwendet wird, hält es die Kommission für angemessen, die von der Agentur vorgeschlagene Ausnahme für Munition für militärische Zwecke auf alle Gegenstände für militärische Zwecke auszuweiten.