§ 6 ZVO-GS
Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin und die Zeugnisnote für Schrift auf Vorschlag der einzelnen Fachlehrer/Fachlehrerinnen fest.
Hat der Klassenleiter/die Klassenleiterin den gesamten Unterricht allein erteilt, so setzt er/sie die Zeugnisnoten im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin fest.
Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität des Lern- und Arbeitsverhaltens des Schülers/der Schülerin im Unterricht; dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße auch für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Sind nach der Stundentafel oder dem Lehrplan die Leistungen von fachlichen Teilbereichen oder die Leistungen einzelner Fächer zusammenzufassen, ist dafür eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Unterrichten in den einzelnen fachlichen Teilbereichen oder in den einzelnen Fächern mehrere Lehrer/Lehrerinnen, legen diese der Klassenkonferenz einen gemeinsamen Notenvorschlag vor.
Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte gefunden.
Die Bewertung der Leistungen im Fach Deutsch setzt sich unter gleichwertiger Berücksichtigung der Bewertungen in den Teilbereichen Sprechen und Zuhören, Lesen und Rechtschreibung sowie in den Klassenstufen 3 und 4 Texte verfassen, zusammen. Für Schüler/Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. II S. 1814).
Die Bewertung nicht feststellbarer Leistungen regelt der „Erlass betreffend das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemein bildenden Schulen (ohne Sonderschulen) und der berufsbildenden Schulen sowie betreffend die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse“ vom 10. Mai 1972 (GMBl. Saar S. 371) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit ein Bericht über das Sozialverhalten, das Lern- und Arbeitsverhalten und den Lernfortschritt, der Entwicklungsbericht in Klassenstufe 4 sowie ergänzende Hinweise oder ergänzende Erläuterungen (§ 4 Absatz 5) zu erteilen sind.