Erwägungsgrund 1 32002D0621
Aufgrund von Artikel 27 des Statuts ist bei der Einstellung anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage und ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung oder Geschlecht auszuwählen.