Art. 6 32002D0621
Der Leitungsausschuss nimmt im gemeinsamen Interesse der Organe folgende Funktionen wahr:
Er legt mit qualifizierter Mehrheit die Vorschriften für die Tätigkeit des Amtes fest.
Er legt mit einfacher Mehrheit die Organisationsstruktur des Amtes auf der Grundlage eines Vorschlags des Leiters des Amtes fest.
Unter Beachtung der zu schließenden Vereinbarung der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten über gemeinsame Grundsätze für eine harmonisierte Personalauswahl- und Einstellungspolitik und für die Nutzung von Eignungslisten sowie der betreffenden Statutsbestimmungen legt er mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage von Vorschlägen des Leiters des Amtes die Grundsätze für die vom Amt umzusetzende Personalauswahlpolitik fest.
Im Rahmen des Haushaltsverfahrens nimmt er mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags des Leiters des Amtes den Vorentwurf der Einnahmen und Ausgaben des Amtes an und übermittelt ihn der Kommission für die Aufstellung ihres Vorentwurfs der Einnahmen und Ausgaben; gleichzeitig schlägt er gegebenenfalls der Kommission Anpassungen des Stellenplans des Amtes vor.
Er legt mit einfacher Mehrheit fest, welche Art zusätzlicher Leistungen das Amt unter welchen Bedingungen für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen gegen Entgelt erbringen kann und wie hoch die entsprechenden Entgelte sind.
Er nimmt einstimmig das Arbeitsprogramm, einschließlich der Planung und der Zeitpläne für Auswahlverfahren, auf der Grundlage eines Vorschlags des Leiters des Amtes an. Das Arbeitsprogramm enthält auch die Leistungen, die sich nicht auf die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen organisierten allgemeinen Auswahlverfahren beziehen.
Er nimmt mit qualifizierter Mehrheit einen jährlichen Tätigkeitsbericht an, der auf einem vom Leiter des Amtes ausgearbeiteten Entwurf beruht und sich insbesondere auf alle Einnahmen- und Ausgabenposten erstreckt, welche die vom Amt durchgeführten Arbeiten und erbrachten Dienstleistungen betreffen. Bis zum 1. Mai eines jeden Jahres übermittelt er den Organen den ausgehend von der analytischen Buchführung erstellten Bericht über das vorhergehende Haushaltsjahr.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit, wie die variablen und direkten Kosten auf faire, ausgewogene Weise auf die einzelnen Organe aufzuschlüsseln sind; die Aufschlüsselung ist alle drei Jahre zu aktualisieren.
Er legt mit einfacher Mehrheit nach Maßgabe des Einstellungsbedarfs die Kriterien fest, nach denen die einzelnen Organe dem Amt eine angemessene Zahl von Prüfungsausschussmitgliedern, Korrektoren und Aufsichtspersonen zur Verfügung stellen.
Er legt mit einfacher Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen das Amt seine Zustimmung dazu erteilen kann, dass die Organe eigene Auswahlverfahren durchführen, wie dies in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses der Organe vorgesehen ist.