Art. 3 32002D0621
Das Amt kann auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Leiter des Amtes und jedem sonstigen Organ, Amt oder einer Agentur Verfahren zur Auswahl von Mitarbeitern durchführen, die von einem Organ, einem Amt oder einer Agentur eingestellt werden sollen. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung holt der Leiter die Zustimmung des Leitungsausschusses ein. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, wie die Leistungen des Amtes finanziert werden sollen.
Das Amt kann gegebenenfalls bei internen Auswahlverfahren jedes einzelnen Organs, jeder Einrichtung, jedes Amtes oder jeder Agentur technische Hilfe leisten.
Auf Antrag eines Organs führt das Amt Verfahren zur Auswahl sonstiger Bediensteter zwecks Aufstellung von Verzeichnissen geeigneter Bewerberinnen und Bewerber und/oder von entsprechenden Datenbanken durch, über die die einzelnen Organe sonstige Bedienstete einstellen können.
Diese Tätigkeiten sind in das Arbeitsprogramm des Amtes gemäß Artikel 6 Buchstabe f) aufzunehmen, vorausgesetzt, das betreffende Organ hat sein Ersuchen rechtzeitig vorgebracht.