Art. 8 32002D0621
Der Leiter des Amtes ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes verantwortlich. Er handelt im Rahmen der Zuständigkeiten des Leitungsausschusses unter dessen Aufsicht. Er führt die Sekretariatsgeschäfte des Leitungsausschusses, gibt diesem Rechenschaft über die Durchführung seiner Aufgaben und unterbreitet ihm Vorschläge für das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes.
Die Verwaltungsverfahren, die mit der laufenden Personalverwaltung zusammenhängen, beispielsweise mit Bezügen und Urlaub, Kranken- und Unfallversicherung sowie Altersversorgung, werden unter den gleichen Bedingungen durchgeführt wie für die Bediensteten der Kommission. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend; das Amt kann mit der Kommission über weitere Bereiche Vereinbarungen treffen.