Art. 5 32002D0621
Es wird ein Leitungsausschuss für das Amt eingesetzt, der aus je einem von jedem Organ ernannten Mitglied sowie drei Personalvertretern besteht; letztere werden von den Personalvertretungen der Einrichtungen einvernehmlich ernannt und nehmen an der Arbeit des Leitungsausschusses als Beobachter teil.
Der Leitungsausschuss wählt eines seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden; die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.
Der Leitungsausschuss gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung, zu der zuvor die Organe konsultiert werden.
Der Leitungsausschuss tritt auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.
Bei Beschlüssen, die der Leitungsausschuss mit einfacher Mehrheit fasst, hat jedes Organ eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen, die der Leitungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit fasst, ist die Stimmenverteilung wie folgt: Kommission: 18 Stimmen; Europäisches Parlament: 7 Stimmen; Rat: 7 Stimmen; Gerichtshof: 3 Stimmen; Rechnungshof: 2 Stimmen; Wirtschafts- und Sozialausschuss: 2 Stimmen; Ausschuss der Regionen: 2 Stimmen; Bürgerbeauftragte(r): 1 Stimme. Für die qualifizierte Mehrheit sind 24 Stimmen erforderlich.