Erwägungsgrund 18 32003D0291
Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs, insbesondere wegen der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, eines transnationalen Austauschs von Informationen und einer Verbreitung vorbildlicher Verfahren auf Gemeinschaftsebene besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach demselben Artikel geht der vorliegende Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.