Art. 8 32004D0605
Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu den Dokumenten
(1)
Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 durch die Bürger macht das Übersetzungszentrum ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Der Zugang zum Register wird in elektronischer Form gewährt.
(2)
Das Register enthält den Titel des Dokumentes (in den Sprachen, in denen es verfügbar ist), und gegebenenfalls andere nützliche Hinweise, eine Angabe zu seinem Verfasser und das Datum seiner Erstellung oder seiner Verabschiedung.
(3)
Eine Hilfsseite (in allen Amtssprachen) unterrichtet die Öffentlichkeit darüber, wie das Dokument erhältlich ist. Handelt es sich um ein veröffentlichtes Dokument, erfolgt ein Verweis auf den Originaltext.