Art. 9 32004D0605
Unmittelbar öffentlich zugängliche Dokumente
(1)
Die Bestimmungen dieses Artikels finden nur auf solche Dokumente Anwendung, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erstellt wurden bzw. eingegangen sind.
(2)
Folgende Dokumente werden auf Anfrage automatisch zur Verfügung gestellt und, soweit möglich, unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht:
a)
Vom Direktor oder dem Verwaltungsrat des Übersetzungszentrums verabschiedete Texte, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf der Website des Übersetzungszentrums bestimmt sind;
b)
Dokumente Dritter, die bereits vom Verfasser oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden sind,
c)
Dokumente, die bereits im Zusammenhang mit einem früheren Antrag veröffentlicht wurden.