Erwägungsgrund 1 32004D0927
Durch den Vertrag von Amsterdam hat die Europäische Gemeinschaft die Befugnis erlangt, gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“ genannt) Maßnahmen im Bereich der Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik sowie der sonstigen Politiken in Verbindung mit der Freizügigkeit zu beschließen.