Erwägungsgrund 3 32004D0927
Gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich fasst der Rat nach Ablauf eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter Titel IV des Vertrags fallen, das in dessen Artikel 251 genannte Verfahren anzuwenden ist.