Erwägungsgrund 6 32004D0927
Zusätzlich zu den sich aus dem Vertrag von Nizza ergebenden Änderungen hat der Europäische Rat bei der Billigung des „Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 den Rat ersucht, auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags spätestens am 1. April 2005 einen Beschluss anzunehmen, der den Rat verpflichtet, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 vorzugehen, wenn er unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Wahl der Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsrechtsakte die Maßnahmen beschließt, die in Artikel 62 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 sowie in Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 Buchstabe b) des Vertrags genannt sind.