Erwägungsgrund 4 32004D0927
Aufgrund des durch den Vertrag von Nizza aufgenommenen Artikels 67 Absatz 5 des Vertrags, beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die in Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Asylmaßnahmen, sofern er einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind, sowie die in Artikel 65 genannten Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte; diese Bestimmungen werden durch diesen Beschluss nicht berührt.