Erwägungsgrund 13 32005D0416
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen wurde Pentachlorphenol aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen, und Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, mussten bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Die Chemikalie wurde im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt aber nicht notifiziert. Daher kann die Chemikalie vorübergehend für solche Zwecke zugelassen werden, sofern diese der Richtlinie 76/769/EWG entsprechen.