Erwägungsgrund 17 32005D0416
Lindan, das als Pestizid in das PIC-Verfahren einbezogen ist, war Gegenstand einer Einfuhrentscheidung gemäß dem Beschluss 2001/852/EG der Kommission vom 19. November 2001 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und zur Änderung des Beschlusses 2000/657/EG. Die Chemikalie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 strengen Auflagen unterworfen (Verbot mit bestimmten Ausnahmen). Daher sollte die Einfuhrentscheidung gemäß dem Beschluss 2001/852/EG ersetzt werden.