Erwägungsgrund 18 32005D0416
Ethylenoxid unterliegt der Richtlinie 79/117/EWG. Die Chemikalie wurde jedoch im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG notifiziert, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene vorliegt, das Inverkehrbringen für Verwendungen als Biozid nach innerstaatlichem Recht zulassen können. Dem wurde in einer Einfuhrentscheidung im Beschluss 2003/508/EG Rechnung getragen. Die Einfuhrentscheidung in diesem Beschluss sollte ersetzt werden, um die Lage in allen 25 Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.