Erwägungsgrund 8 32005D0416
Fluoracetamid unterliegt der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Mit der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurde Fluoracetamid von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen und festgelegt, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, bis zum 31. März 2004 zurückgezogen werden mussten. Außerdem wurde die Chemikalie im Gemeinschaftsprogramm zur Bewertung vorhandener Wirkstoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt aber nicht notifiziert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten ihre Verwendung in solchen Erzeugnissen bis längstens 1. September 2006 gemäß innerstaatlichem Recht zulassen.