Erwägungsgrund 10 32007D1149
Einrichtungen, Vereinigungen oder Netze, die eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms „Ziviljustiz“ erhalten, sollten entsprechend den von der Kommission festzulegenden Leitlinien für die Öffentlichkeitswirksamkeit auf die ihnen gewährte Unterstützung der Gemeinschaft hinweisen.