Erwägungsgrund 16 32007D1149
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden; in diesem Zusammenhang wird zwischen denjenigen Maßnahmen, die dem Verwaltungsverfahren unterliegen, und denjenigen, die dem Beratungsverfahren unterliegen, unterschieden, wobei das Beratungsverfahren in bestimmten Fällen im Hinblick auf eine größere Effizienz das geeignetere Verfahren ist.