Erwägungsgrund 17 32007D1149
Das Europäische Parlament sollte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG von der Kommission über die Ausschussarbeiten betreffend die Durchführung dieses Programms unterrichtet werden. Dem Europäischen Parlament sollte insbesondere der Entwurf eines Jahresprogramms zugeleitet werden, wenn er dem Verwaltungsausschuss übermittelt wird. Das Europäischen Parlament sollte außerdem die Abstimmungsergebnisse und die Kurzniederschriften der Sitzungen dieses Ausschusses erhalten.