Erwägungsgrund 16 32007D0779
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Praktiken auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des erforderlichen koordinierten und multidisziplinären Ansatzes und des Umfangs oder der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.