Erwägungsgrund 22 32007D0779
Die ausgewogene Einbeziehung von Frauen und Männern in den Beschlussfassungsprozess ist ein Schlüsselfaktor für die Herbeiführung einer realen Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern. Die Mitgliedstaaten sollten sich daher nach Kräften um Geschlechterausgewogenheit in der Zusammensetzung des in Artikel 10 genannten Ausschusses bemühen —